Die Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Forum Bayern-Polen" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung führt er den Zusatz "e.V."
Der Verein hat seinen Sitz in München.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein kooperiert mit dem Forum "Schlesien-Bayern e.V." in Polen, vertreten durch sein Büro in München.
§ 2 Der Zweck des Vereins
Der
Verein wirkt für die Verständigung und die Normalisierung der
Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Polen auf der Grundlage des deutsch-polnischen Grenzvertrages von 1990
und des Vertrages über gute Nachbarschaft und freundschaftliche
Zusammenarbeit von 1991. Die Mitgliedschaft der Republik Polen in die
NATO und in der EU soll unterstützt werden. Er bemüht sich um die
Förderung der wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen
Beziehungen zwischen den beiden Staaten und ihren Völkern. Darüber
hinaus erstrebt der Verein Beziehungen der Freundschaft zwischen den
beiden Völkern, die in gegenseitiger Achtung in wachsendem Vertrauen
und in vertieften Kenntnissen von Geschichte und Gesellschaftsordnung
der Partner zum Ausdruck kommen sollen. In der Verwirklichung dieser
Ziele erblickt er eine Voraussetzung für die langfristige
Friedensstabilisierung in Europa. Dabei läßt sich der Verein von dem
Bekenntnis des Grundgesetzes zum friedlichen Zusammenleben der Völker
(Art. 26) leiten. Er bezweckt demzufolge auch die Förderung der
internationalen Gesinnung überhaupt, der Toleranz und der
Völkerverständigung im Sinne der Charta der Vereinten Nationen und der
von ihren Sonderorganisationen geleisteten Arbeit.
Der Verein ist unabhängig von politischen Parteien, Religionsgemeinschaften, wirtschaftlichen Gruppen und Einzelinteressen.
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind insbesondere:
4.1. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Organisationen und
Institutionen von Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung,
Umwelt- Landschafts- und Denkmalschutz, der Kultur und des
Gesundheitswesens. Diese Zusammenarbeit soll durch Vorträge,
Podiumsgespräche und Seminare sowie sonstige Veranstaltungen mit
namhaften Persönlichkeiten erreicht werden.
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Der Verein hat das Recht mit ausländischen Institutionen und Gesellschaften im Sinne des Vereins Vereinbarungen zu treffen.
Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied
des Vereins kann jede natürliche (volljährige) und juristische Person
werden, die die Ziele des Vereins bejaht. Die Aufnahme als Mitglied
erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Der
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied
des Vorstandes, es ist eine dreimonatige Kündigungsfrist nur zum Schluß
des Kalenderjahres zulässig.
Ein
Mitglied, das dem Ansehen des Vereins Schaden zugefügt hat, kann durch
den Vorstand ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß beschließt die
Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
Zu zweit sind sie zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren
gewählt; bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl
des Vorstandes im Amt.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten
Quartal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen
werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
Einberufung von einem Drittel der Mitglieder, unter Angabe des Zwecks
und der Gründe, vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
§ 8 Mitgliederversammlung (Einberufung)
Jede Mitgliederversammlung wird von einem der Vorstandsmitglieder
schriftlich, per Mail oder Fax unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung
mitzuteilen.
§ 9 Mitgliederversammlung (Durchführung)
Die
Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied, geleitet. Ist auch
dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den
Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der
vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung
nicht anders bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer
Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln,
zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine
Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die
Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter
festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch schriftlich durchgeführt werden,
wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden
Mitglieder dies beantragt.
§ 10 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein
Beschlußbuch einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu
unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das
jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das Vermögen des Vereins an das Bayerische Rote Kreuz zwecks Verwendung
für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.
Die vorstehende Satzung wurde am 06.09.2006 geändert.
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